Satzung der Karnevalsgesellschaft ZiBoMo Wolbeck e.V.      pdf_button

 

Sitz: Münster-Wolbeck

Stand 14. Juni 2021

Inhaltsübersicht

§   1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
§   2 Geschäftsjahr
§   3 Mitgliedschaft
§   4 Beiträge
§   5 Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten
§   6 Organe der Gesellschaft
§   7 Mitgliederversammlung
§   8 Vorstand
§   9 Kassenprüfer
§ 10 Hippenmajor
§ 11 Festausschuss
§ 12 ZiBoMo-Garde
§ 13 ZiBoMo-JuKas
§ 14 Hippensenat
§ 15 ZiBoMo-Tanzgarde
§ 16 Fachausschüsse
§ 17 Karnevalsverkleidung
§ 18 Auflösung der ZiBoMo 

 

 § 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

(1)    Die Gesellschaft führt den Namen „Ziegenbocksmontag-Gesellschaft Wolbeck e.V.“, abgekürzt „ZiBoMo“. Die Gesellschaft ist in ihrer jetzigen Form im Jahre 1954 erneut gegründet worden. Sie führt einen stilisierten Ziegenbockskopf in ihrem Wappen.

(2)    Sitz der ZiBoMo ist der Ortsteil Wolbeck in Münster (Westf.). Die Gesellschaft wurde am 08. Oktober 1979 unter der Nr. 2356 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.

(3)    Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, die Pflege und den Schutz des heimatlichen, fastnächtlichen Brauchtums fördernde Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. In diesem Zusammenhang betreibt die Gesellschaft ein ZiBoMo- und Heimat-Museum.

(4)    Die Gesellschaft ist dabei selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)    Die Gesellschaft finanziert sich aus Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden, Beihilfen, Erträgnissen des Vereinsvermögens und sonstigen Einnahmen.

(6)    Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins widersprechen, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(7)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Ausscheiden einzelner Mitglieder erhalten diese keine Rückerstattungen aus dem Vereinsvermögen, auch nicht etwaige dem Verein übereignete Sacheinlagen.

(8)    Die Aufgaben der ZiBoMo sind folgende:

a) Pflege des heimatlichen Volksbrauchtums, des Karnevals, der Fastnacht auf traditions- und landschaftlich gebundener Grundlage und Pflege und Betrieb eines Museums unter Einsatz von Spenden und Zuwendungen unter Einrichtung des Förderkreises “ZiBoMo–Museum “.

b) unter grundsätzlichem Ausschluss von politischen oder konfessionellen Absichten;

c) beratende u. helfende Funktion gegenüber ortsansässigen Vereinen und Hausgemeinschaften;

d) Unterstützung bei der sinnvollen Weiterentwicklung des karnevalistischen Ideengutes sowie artgerechten Frohsinns und bodenständigen Humors;

e) Bekämpfung von Auswüchsen innerhalb der fastnächtlichen Brauchtumspflege und Bestreben kommerzieller Ausnutzung;

f) Förderung der Jugendpflege;

g) Förderung des Sports (Tanzsport); der Verein erkennt die DSB-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings ausdrücklich an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des DTV.

h) Förderung des Kulturgutes aus Wolbeck.

Die ZiBoMo verfolgt keinen wirtschaftlichen Selbstzweck. Die Narrenfreiheit und das karnevalistische Eigenleben der Mitglieder werden gewährleistet, soweit sich durch die satzungsgemäßen Ziele der ZiBoMo und durch ihre Organisation keine Beschränkungen ergeben.

(9)    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und die Durchführung von folkloristischen und karnevalistischen Tanz-, Musik- und ähnlichen Darbietungen, einschließlich Betrieb eines ZiBoMo - Museums, wobei die Pflege des Liedergutes und des Brauchtums im Vordergrund stehen. Das ausschließliche Bestreben der Gesellschaft geht dahin, die Bevölkerung hierfür zu interessieren und in der allgemeinen Überlieferung und Brauchtum zu erhalten.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. Apr. des folgenden Kalenderjahres.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)    Mitglied kann jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden. Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich bei der Gesellschaft. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2)    Den Mitgliedern steht das Recht der Teilnahme an allen Mitgliederversammlungen zu. Sie können die in § 7 vorbehaltenen Rechte ausüben, Anträge und Anfragen stellen, Wünsche und Erinnerungen vorbringen. Mitglieder können erst nach einjähriger Mitgliedschaft und nach Vollendung des 21. Lebensjahres in den Vorstand gewählt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

(3)    Ein Austritt ist nur mit vorheriger schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 28. bzw. 29. Februar des jeweiligen Geschäftsjahres (vgl. § 2) mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

(4)    Mitglieder, die durch ihr Verhalten dem Ansehen der ZiBoMo schaden, oder die mit zwei Jahresbeiträgen oder mehr in Rückstand sind, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Eine Begründung muss auf Verlangen gegeben werden. Mit Austritt oder Ausschluss erlischt jeglicher Anspruch gegen die ZiBoMo. Gesellschaftseigene Gegenstände sind unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben. Rückständige Beiträge sind unverzüglich zu entrichten.

(5)    Besondere Mitgliedschaft ohne satzungsgemäßigte Rechte und Pflichten haben aktiv in der Gesellschaft mitwirkende Jugendliche (z.b. Kindergarde, Tanzmariechen usw.), soweit sie das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Nach Erreichung des 18. Lebensjahres werden sie vollberechtigte Mitglieder nach entsprechendem Aufnahmeantrag gem. Abs. 1.

§ 4 Beiträge

(1)    Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag für das jeweilige Geschäftsjahr. Der Beitrag ist im Voraus fällig.

(2)    Der Beitrag darf ausschließlich für die satzungsmäßig festgelegten Aufgaben der ZiBoMo verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Erstattung von nachgewiesenen – dem Zweck der Gesellschaft dienenden – Kosten bleibt hierdurch unberührt.

(3)    Wer mit dem Beitrag ein Geschäftsjahr in Rückstand ist, verliert die von der ZiBoMo gebotenen Vergünstigungen. Erhöht sich der Beitragsrückstand auf zwei Geschäftsjahre, kann der Ausschluss aus der ZiBoMo nach vorheriger Abmahnung durch Beschluss des Vorstandes erfolgen.

§ 5 Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten

(1)    Verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie brauchen keinen Beitrag zu zahlen und haben zu den Veranstaltungen der ZiBoMo freien Eintritt.

(2)    Scheidet ein Präsident der Gesellschaft (§8 Abs. 1) aus seinem Amt aus, so kann er aufgrund besonderer Verdienste um die Gesellschaft auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zum Ehrenpräsidenten gewählt werden. Der Ehrenpräsident hat die gleichen Rechte wie ein Ehrenmitglied. Er hat ferner das Recht, an allen Vorstandssitzungen beratend, aber ohne Stimmrecht, teilzunehmen.

§ 6 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind in nachfolgender Reihe:
a)   die Mitgliederversammlung,
b)   der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand i.S.d. § 26 BGB (vgl. § 8 Abs.3) möglichst unmittelbar zu Beginn des Geschäftsjahres, mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin, unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen, wobei Textform gem. § 126 b BGB genügt.

(2)    Die Versammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung nach Ziffer 1, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)    Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Rechenschaftsberichte entgegen:
a)   des Vorstandes
b) der Fachausschüsse und den
c) Bericht der Kassenprüfer.

(4)    Die Mitgliederversammlung beschließt über 
a) die Entlastung des Vorstandes;
b) Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit;
c)   die Zustimmung und Änderung der Geschäftsordnung;
d)   die Wahl
     • des Vorstandes in jedem geraden Jahr gem. §8 Absatz 1a
     • des Hippenmajors in jedem Jahr;
e)   die Bestellung von zwei Kassenprüfern in jedem Jahr;
f)   die Festlegung des Jahresbeitrages;
g)   die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten
     mit Zweidrittelmehrheit  (§5);
h)   die Ausnahme der Wahl von Mitgliedern in den Vorstand, die
     noch kein Jahr der ZiBoMo angehören (§3 Abs. 2);
i) die Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern (§ 8 Abs. 4) mit
   Zweidrittelmehrheit;
j) Anträge und Verschiedenes.

(5)        Bei der Beschlussfassung entscheidet, außer im Falle zu 4 b, g und i, die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Die Abstimmungen sind möglichst per Akklamation durchzuführen. Bei Antrag auf geheime Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten über die Annahme des Antrages.

(6)        Außerordentliche Versammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie müssen jedoch auch abgehalten werden, wenn 10% der Mitglieder diese per Unterschrift fordern.

(7)        Zur Wahl vorgeschlagen und gewählt werden können auch Mitglieder, die nicht zur Versammlung erschienen sind, soweit sie nachweisen, dass sie aus wichtigen Gründen verhindert sind, und ihr Einverständnis zur Kandidatur vorliegt.

(8)        Die Mitgliederversammlungen werden durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Geschäftsführer und bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(9)        Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 8 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus:

  1. a) Folgenden von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern:
    Präsident
    •     1. Vizepräsident
    •     2. Vizepräsident
    •     Geschäftsführer und Stellvertreter
    •     Schatzmeister und Stellvertreter
    •     Schriftführer und Stellvertreter
    •     Bis zu zwei Beisitzern
  2. b) Den Mitgliedern kraft Amtes:
  • Hippenmajor
    • Leiter Festausschuss in Vertretung der/die Stellvertreter
    •     Gardehauptmann in Vertretung der/die Stellvertreter
    •     Jugendbeauftragte in Vertretung der/die Stellvertreter
    •     Jukasprecher in Vertretung der/die Stellvertreter
    •     Vorsitzende der Fachausschüsse in Vertretung der/die
         Stellvertreter
    •     Senatssprecher in Vertretung der/die Stellvertreter

(2)    Die Geschäftsverteilung regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

(3)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Geschäftsführer und der Schatzmeister; der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

(4)    Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ihrer Aufgaben enthoben werden. Eine Nachwahl ist auf der gleichen Sitzung möglich. Auch der Ausschluss von Vorstandsmitgliedern aus der Gesellschaft (§ 3 Abs. 4) kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.

(5)    Der Vorstand ist mindestens 7 Tage vorher zur Vorstandssitzung schriftlich einzuladen.

(6)    Der Vorstand ist nach ordnungsmäßiger Einladung nach Ziffer 5 unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

(7)    Der Vorstand tagt mindestens einmal im Geschäftsjahr.

§ 9 Kassenprüfer

(1)    Für jedes Geschäftsjahr sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2)    Die Prüfer haben die Kasse und die Buchführung der ZiBoMo eingehend zu prüfen. Ihnen ist nach Ankündigung Einsicht in die Bücher und Unterlagen zu gewähren.

(3)    Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 10 Hippenmajor

(1)    Der Hippenmajor wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Für diese Zeit obliegt ihm die närrische Führung der ZiBoMo.

(2)    Aufgaben und Entschädigung regelt die Geschäftsordnung.

§ 11 Festausschuss

(1)    Vorsitzender ist der Leiter Festausschuss; er wird vertreten durch seinen Stellvertreter

(2)    Der Festausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

(3)    Die Aufgabenverteilung regelt die Geschäftsordnung.

§ 12 ZiBoMo-Garde

(1)    Vorsitzender ist der Gardehauptmann; er wird vertreten durch  seinen Stellvertreter.

(2)    Die Garde besteht aus mind. elf Mitgliedern und den Tanzmariechen.

(3)    Die Aufgabenverteilung regelt die Geschäftsordnung.

§ 13 ZiBoMo-JuKas

(1)    Vorsitzender ist der Sprecher der JuKas; er wird vertreten durch  seinen Stellvertreter.

(2)    Die JuKas bestehen aus mind. elf Mitgliedern, im Alter von mindestens 18 Jahren.

(3)    Ehemalige Jugendhippenmajore können auf Wunsch den JuKas beitreten, sofern das 18. Lebensjahr vollendet ist.

(4)    Die Aufgabenverteilung regelt die Geschäftsordnung.

§ 14 Hippensenat

(1)    Der Vorsitzende ist der Senatsprecher; er wird unterstützt durch  seinen Stellvertreter.

(2)    Mitglieder sind alle ehemaligen Hippenmajore.

(3)    Die Aufgabenverteilung regelt die Geschäftsordnung.

§ 15 ZiBoMo-Tanzgarde

(1)    Vorsitzende ist die Jugendbeauftragte; sie wird vertreten durch ihre Stellvertreterin. Das Trainer- und Betreuerteam schlägt dem Vorstand eine Jugendbeauftragte vor. Die Wahl erfolgt innerhalb des Vorstandes.

(2)    Die Tanzgarde besteht aus mind. elf Mitgliedern, im Alter von 6 bis maximal 25 Jahren.

(3)    Die Aufgabenverteilung regelt die Geschäftsordnung.

§ 16 Fachausschüsse

(1)    Fachausschüsse können je nach Bedarf von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand eingesetzt werden.

(2)    Das jeweilige Organ der Gesellschaft, das den Fachausschuss festlegt, bestimmt die Anzahl der Mitglieder und wählt den ersten Sprecher.

(3)    Die Aufgabenverteilung regelt die Geschäftsordnung.

§ 17 Karnevalsverkleidung

Das Tragen der Karnevalsverkleidung der ZiBoMo ist nur Mitgliedern im Rahmen der in der Geschäftsordnung getroffenen Regelung gestattet.

§ 18 Auflösung der ZiBoMo

(1)    Die Auflösung ist nur möglich, wenn mehr als 90% der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung diese beschließen. Die Auflösung ist in der Tagesordnung vorher besonders anzukündigen. Die Liquidation erfolgt durch zwei durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende Liquidatoren.

(2)    Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins einer ortsansässigen steuerbegünstigten Körperschaft zu, die jedoch nicht konfessionell oder politisch gebunden sein darf. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

(3)    Können aus jetzt nicht zu erkennenden Gründen ein entsprechender Verein oder eine Körperschaft nicht gefunden werden, so ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen in diesem Falle erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde heute vor der Mitgliederversammlung angenommen.

Münster-Wolbeck, den 14.06.2021

Torsten Laumann               Michael Breuer                   Silvia Baalmann
Präsident                             Geschäftsführer                   Schatzmeisterin