Geschäftsordnung der Karnevalsgesellschaft ZiBoMo-Wolbeck e.V.          

 
Sitz: Münster-Wolbeck 

Stand 14. Mai 2018 

Inhaltsübersicht 

§   1 Allgemeines 
§   2 Geschäftsverteilung des Vorstandes 
§   3 Aufgaben der Vorstandsmitglieder kraft Amtes 
§   4 Aufgaben des Festausschusses 
§   5 Aufgaben des Fachausschusses “ZiBoMo-Museum“ 
§   6 Aufgaben der Jukas 
§   7 Aufgaben der Garde 
§   Hippensenat 
§   9 Tanzgarde 
§ 10 Kleidung 
§ 11 Schlussbestimmung 

 § 1 Allgemeines

(1)Die Geschäftsleitung obliegt dem Vorstand. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. 

(2)Die Geschäftsführung ist nach ordentlichen kaufmännischen Grundsätzen zu handhaben. Vorstandsmitglieder, die gegen Satzung und Geschäftsordnung verstoßen, haften dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. 

(3)Rechtsgeschäfte, insbesondere Verträge sind vom Vorstand gem. § 26 BGB zu beschließen und entsprechend § 8 Abs. 3 der Satzung zu unterzeichnen. Generelle Alleinvertretung der ZiBoMo ist unzulässig. 

(4)Entscheidungen, die keinen Aufschub gestatten, kann jedes Mitglied des Vorstandes in seinem Aufgabenbereich allein treffen; es hat jedoch die übrigen Vorstandsmitglieder unverzüglich zu unterrichten 

(5)Interne Erörterungen und Beschlüsse des Vorstandes, die ausdrücklich entsprechend bezeichnet sind, dürfen nicht weitergegeben werden. 

(6)Alle im Vorfeld oder nachfolgend aufgeführten Amtsbezeichnungen sind grundsätzlich geschlechtsneutral in Abhängigkeit von der jeweils gewählten Person zu betrachten  (z.B. Präsident/in, Hippenmajor/-in).  

§ 2 Geschäftsverteilung des Vorstandes 

(1)Der Präsident vertritt die Gesellschaft außer gerichtlich (gerichtliche Vertretung § 8 Abs. 3 der Satzung). Er leitet Versammlungen, Veranstaltungen und Vorstandssitzungen und beaufsichtigt die Geschäftsführung. Durch die Aufsichtspflicht trägt der Präsident die Gesamtverantwortung der Gesellschaft. Der Präsident ist in Absprache mit dem Schatzmeister zum Verfügen von Beträgen über 250,00 € nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt. 

(2)Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Der Vorstand kann den Vizepräsidenten weitere Aufgaben übertragen. 

(3)Der Geschäftsführer führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus, soweit dies nicht im Einzelfall einem anderen Mitglied des Vorstandes übertragen ist. Er trägt insbesondere Verantwortung für die Koordination der Geschäftsführung, für Vertragsvorbereitung, -abschluss und -durchführung sowie in Zusammenarbeit mit dem Schriftführer für die Öffentlichkeitsarbeit. Er ist gemeinsam mit dem Präsidenten verantwortlich für die Organisation und die Zusammenstellung der Festveranstaltungen. Der Geschäftsführer ist gemeinsam mit dem Schatzmeister zur Verfügung von Beträgen über 500,00 €  nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt. 

(4)Der Schatzmeister erledigt die Kassengeschäfte. Er überwacht das Beitragsaufkommen und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Ausgaben dürfen nur im Rahmen der vom Vorstand gefassten Beschlüsse geleistet werden. Der Schatzmeister führt das Mitgliederverzeichnis und ist für die Beitragskassierung zuständig. 

Der Schatzmeister gibt der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht über das letzte Geschäftsjahr. Den Mitgliedern des Vorstandes erteilt er auf Anfrage Auskunft über den Stand der Finanz- und Vermögensverhältnisse.  

(5)Der Schriftführer erledigt den allgemeinen Schriftverkehr  
einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit im Benehmen mit dem Geschäftsführer. Er erstellt die Protokolle von Versammlungen und Vorstandssitzungen.  

(6)Die Beisitzer sind freie Leute für vom Vorstand festgelegte Sonderaufgaben.  

§ 3 Aufgaben der Vorstandsmitglieder kraft Amtes

(1)Der Hippenmajor hat die Aufgabe, die ZiBoMo bei allen vom Vorstand festgelegten Anlässen und Veranstaltungen zu repräsentieren. Kleidung: grauer Zylinder, blau-gelbe Fliege und blau-gelber Umhang, Hippenmajors-Stab, weiße Handschuhe, im Übrigen schwarzer (dunkler) Anzug und weißes Hemd. Der Hippenmajor ist verpflichtet, sich um die Gestaltung eines Festwagens einschließlich Wurfmaterial für die Festumzüge in Wolbeck und Münster zu bemühen, wobei das Untergestell nebst Aufbau des Festwagens von der ZiBoMo kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. 

Der Hippenmajor 

a)unterstützt das Ausschmücken des Festzeltes; 
b)übernimmt die Gestaltung und den Erwerb von Orden durch die ZiBoMo oder Dritte; 
c)richtet am Ziegenbocksmontag das ZiBoMo-Frühstück aus; 
d)besucht Kindergärten und Schulen; 
e)besucht die Wagenbauer, die am großen Festumzug teilnehmen; 
f)wahrt die Tradition, seine Narren in den Wolbecker Gaststätten zu besuchen; 
g)versucht in seinen Narr- und Torheiten seinen Vorgängern ebenbürtig zu sein. 

Der Hippenmajor trägt die in seinem Aufgabengebiet anfallenden Kosten bzw. sorgt dafür, dass dem Verein  durch diese Maßnahmen keine finanziellen Belastungen  entstehen, wobei ihm freigestellt ist, durch wen und auf welche Art diese Kosten getragen werden (z.B. Spenden, Sponsoring, Kostenübernahme). Für die Übernahme der Aufgaben im Sinne der satzungsmäßigen Traditionspflichten erhält der Hippenmajor ein einmaliges Entgelt in Höhe von 3.000,00 €. Darüber hinausgehende Kosten, insbesondere die der Bewirtung, sind von ihm selber zu tragen. Dem Jugendhippenmajor wird zum Ausgleich der in seinem Aufgabengebiet anfallenden Kosten ein Betrag in Höhe von 500,00 EUR zur Verfügung gestellt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen für den Jugendhippenmajor sinngemäß. 

(2)Der Leiter Festausschuss ist verantwortlich für die dem Festausschuss nach § 4 der Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben. Der Vorstand kann im Einzelfall weitere Aufgaben übertragen. 

(3)Der Gardehauptmann ist verantwortlich für die der Garde nach §6 der Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben. Der Vorstand kann im Einzelfall weitere Aufgaben übertragen. 

(4)Die Jugendbeauftragte ist verantwortlich für die der Tanzgarden nach § 9 der Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben. Der Vorstand kann im Einzelfall weitere Aufgaben übertragen. 

(5)Der Sprecher der Jukas ist verantwortlich für die Jungkarnevalisten nach § 6 der Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben. Der Vorstand kann im Einzelfall weitere Aufgaben übertragen. 

(6)Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sind verantwortlich für die Aufgaben ihrer Fachausschüsse. Die Aufgaben werden je nach Einzelobjekt vom Vorstand festgesetzt. Die Fachausschüsse können sich im Rahmen ihrer Aufgaben eine eigene Geschäftsverteilung geben. 

(7)Der Senatssprecher ist verantwortlich für die Aufgaben des Hippensenates nach § 8 der Geschäftsordnung. Der Vorstand kann im Einzelfall weitere Aufgaben übertragen. 

(8)Die Funktionsträger werden durch ihre jeweiligen Vertreter unterstützt. Sollte die Mindestanzahl einer der vor genannten Gruppen nicht zusammenkommen, so hat der Vorstand die Pflicht kommissarisch die Aufgaben zu übernehmen oder zu delegieren. 

§ 4 Aufgaben des Festausschusses

(1)Die wesentlichen Aufgaben des Festausschusses sind: 
a.Mitwirkung bei der Erstellung der Festschrift; 
b.Verantwortliche Verteilung der Festschrift unter Mitwirkung des Vorstandes, der Garde, den Jukas und dem Hippensenat; 
c.Schmücken des Dorfes mit Fahnen und Fähnchen einschließlich Abbau; 
d.Herrichtung, Ausstattung und Schmücken des Festzeltes einschließlich Abbau; 
e.Aufstellung des großen Festumzuges und Abwicklung des Festumzuges 

(2)Stellen von Ordnern beim Kinder- und Festumzug. 

(3)Im Rahmen der Ausrichtung des Umzugs und der Feste können dem Ausschuss im Einzelfall vom Vorstand weitere Aufgaben übertragen werden. Der Festausschuss kann sich im Rahmen seiner Tätigkeiten eine eigene Aufgabenverteilung geben. Sonderaufgaben werden in Abstimmung des Vorstandes mit dem Festausschuss verteilt. 

$ 5 Aufgaben des Fachausschusses „ZiBoMo– Museum“

(1)die wesentlichen Aufgaben des Fachausschusses sind:  

  1. Betrieb und Pflege des Museums einschließlich Führungen;b.Gestaltung und Ausstattung der Vitrinen und Wände mit Gegenständen und Exponaten aus: 
     Karnevalsbrauchtum , z. B. Kostüme, Mützen, Orden usw.
     Aus Wolbecker Volksbrauchtum, z. B. des Heimatvereins und der Bruderschaften.  
     Archivierung der Sessionsdokumentation 

(2)Im Rahmen der Karnevalsfeste und des Umzugs kann der Vorstand dem Fachausschuss im Einzelfall zusätzliche Aufgaben übertragen. 

(3)Die Gesellschaft verfolgt mit dem Betrieb des Museums keine gewerbliche oder eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 6 Aufgaben derJukas

(1)Die Jukas unterstützen den Jugendhippenmajor in der Erfüllung seiner Repräsentationspflichten. 

(2)Die Jukas können sich im Rahmen ihrer Tätigkeiten eine eigene Aufgabenverteilung geben. Sonderaufgaben werden in Abstimmung des Vorstandes mit den Jukas verteilt. 

§ 7 Aufgaben der Garde

(1)Die Garde unterstützt den Hippenmajor in der Erfüllung seiner Repräsentationspflichten. 

(2)Die Garde übernimmt auf eigene Kosten den Bau eines Festwagens. 

(3)Die Garde stellt:  
a. bei Bedarf einen Adjutanten des Hippenmajors, der für Kleidung, Orden und „geheimste“ Wünsche zuständig ist;  
b. den Mundschenk;  
c. den Herold, der Gäste im Festzelt zur Bühne und zurück begleitet.  

(4)Die Garde kann sich im Rahmen ihrer Tätigkeiten eine eigene Aufgabenverteilung geben. Sonderaufgaben werden in Abstimmung des Vorstandes mit der Garde verteilt. 

§ 8 Hippensenat

(1)Dem Hippensenat obliegt in besonderer Weise die Förderung der Tradition des karnevalistischen Brauchtums in Wolbeck. 

(2)Die Stellung eines eigenen Wagens ist Ehrenpflicht des Senats. 

(3)Der Senat bemüht sich insbesondere auch um die Förderung des eigenen Nachwuchses. 

(4)Der Senat kann sich im Rahmen seiner Tätigkeiten eine eigene Aufgabenverteilung geben. Sonderaufgaben werden in Abstimmung des Vorstandes mit deHippensenat verteilt. 

§ 9 Tanzgarde 

(1)Die Tanzgarde unterstützt den Hippenmajor und den Verein in der Erfüllung seiner Repräsentationspflichten. 

§ 10 Kleidung

(1)Das Tragen der Karnevalskleidung ist nur den gewählten oder satzungsmäßigen Funktionsträgern im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung gestattet. 

(2)Als Kleidung wird festgelegt: 

(3)Für alle Funktionäre gilt der schwarze Anzug und das weiße Hemd als Grundausstattung; 

(4)Der Vorstand 
Blau - Gelbe Kappe mit ebensolcher Fliege und ZiBoMo-Emblem auf der Jacke 

(5)Die Garde 
Blau -Gelbe Kappe mit ZiBoMo-Wappen, blau-gelber Fliege, 
Blaues Revers und ZiBoMo-Emblem auf der Jacke. 

(6)Der Festausschuss 
Blau -Gelbe Kappe mit ZiBoMo-Wappen und linksseitigem gesticktem Schriftzug Festausschuss, blaugelbeFliege, 
Gelbes Revers und ZiBoMo-Emblem auf der Jacke. 

(7)Die Jukas 
Blau - Gelbe Kappe mit ZiBoMo-Wappen ,ebensolcher Fliege und ZiBoMo-Emblem auf der Jacke 

§ 11 Schlussbestimmungen

(1)Die Mitglieder des Vorstandes (§8 Abs. 1 der Satzung) haben die Geschäftsordnung durch Unterschrift verbindlich anzuerkennen. 

(2)Die Geschäftsordnung tritt mit der Annahme durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 14.Mai 2018 in Kraft. 

 

Die vorstehende Geschäftsordnung wurde heute vor der Mitgliederversammlung  angenommen. 

Münster-Wolbeck, den  14. Mai 2018 

Torsten Laumann  Michael Breuer  Klaus Kramer 
Präsident     Geschäftsführer Schatzmeister